Stapler / Flurförderfahrzeugführer
Flurförderfahrzeugführer
lt. Berufsgenossenschaft BGV D27
- § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen
mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1:
Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung wird Ihnen in 2- oder 3– Tage- Seminare angeboten.
Ausbildungsinhalte
Theorie
Rechtliche Grundlagen
Unfallgeschehen
Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
Antriebsarten
Standsicherheit
Betrieb allgemein
Regelmäßige Prüfung
Umgang mit Last
Sondereinsätze
Verkehrsregeln / Verkehrswege
Abschlussprüfung
Praxis
Einweisung am Flurförderzeug
Verhalten und Gefahren beim Umgang
Bauteile und Bedienelemente eines Staplers
Betriebs- und Verkehrssicherheitsprüfung
Eingewöhnungsfahrt
Lastenaufnahme
Gewichtsverteilung und zulässige Lasten
Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug
Gewöhnung an das Flurförderzeug
Fahr- und Stapelübungen
Abschlussprüfung
Sie brauchen zusätzliche Informationen? Wir helfen Ihnen gern weiter!