FES - Fahreignungsseminar
Neu ab 01.05.2014
Das Fahreignungsseminar ersetzt das bisherige Aufbauseminar
für punkteauffällige Kraftfahrer (ASP).Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen die aufeinander abgestimmt sind:
einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme und
einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.
Die Verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird von speziell geschulten Fahrlehrern durchgeführt
Die Maßnahme umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und kann als Einzelmaßnahme oder in einer Gruppe bis zu 6 Teilnehmern durchgeführt werden.Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme wird von besonders geschulten Verkehrspsychologen durchgeführt. Diese Maßnahme umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und wird als Einzelmaßnahme durchgeführt.
Punkteabbau: 1 Punkt alle 5 Jahre bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
Punkte
Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde
Einmal innerhalb von 5 Jahren
1 - 3
Vormerkung 1 Punkt Abzug durch freiwilliges Fahreignungsseminar möglich
4 - 5
Ermahnung
Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar
1. Maßnahmestufe1 Punkt Abzug durch freiwilliges Fahreignungsseminar möglich
6 - 7
Verwarnung
Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar
2. Maßnahmestufe
8
Entzug der Fahrerlaubnis
3. Maßnahmestufe
Aus dem Verkehrszentralregister wurde das Fahreignungsregister!
Was ist aus meinen Punkten geworden?
Punktestand am 30.04.2014 Fahreignungs- Bewertungssystem am 01.05.2014 1 - 3 1 4 - 5 2 6 - 7 3 8 - 10 4 11 - 13 5 14 - 15 6 16 - 17 7 18 oder mehr 8
Wofür bekomme ich Punkte?
3 Punkte für Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Fahrerlaubnissperre
2 Punkte besonders schwerer Verstoß:
Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und mindestens 60€ Bußgeld
(z. B. Alkoholverstöße oder innerorts mindestens 31 km/h zu schnell)
1 Punkt schwerer Verstoß:
Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot und mindestens 60€ Bußgeld
Die Tilgungsfristen beginne einheitlich ab dem Zeitpunkt das Rechtskraftdatum der Entscheidung.
10 Jahre bei Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre
5 Jahre bei anderen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre und besonders schwere Ordnungswidrigkeiten
2 ½ Jahre bei weniger schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten
Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach dem Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.
Alte Eintragungen
Für Entscheidungen die bis zum 30.04.2014 um VZR gespeichert wurden, werden grundsätzlich die „alten“ Tilgungsreglungen für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren bis zum Ablauf des 30.04.2019 angewendet.
FES – Starttermine individuell nach Absprache möglich!
Weitere Informationen unter 033056 75921
Sie brauchen zusätzliche Informationen? Wir helfen Ihnen gern weiter!